Änderung der Coronavirus-Testverordnung
12. Februar 2025
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mit Verordnung vom 04.12.2024 die Coronavirus-Testverordnung (TestV) bis zum 31.12.2028 verlängert. Mit dieser Änderung wurden auch die Aufbewahrungsfrist nach § 7 Absatz 5 TestV angepasst. Alle Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen nach der TestV müssen die für den Nachweis der korrekten Durchführung und Abrechnung notwendige Auftrags- und Leistungsdokumentation nunmehr bis zum 31.12.2028 unverändert aufbewahren. Diese Pflicht betrifft alle Testungen, die unter die TestV fallen und entsprechend abgerechnet wurden. Hierbei ist zu beachten, dass eine Ausnahme für Testergebnisse und die Meldung positiver Ergebnisse besteht. Diese müssen nach § 7 Absatz 5 Satz 4 TestV nur bis zum 31.12.2023 aufbewahrt werden.
Der Grund für diese Maßnahme sind die fortlaufenden Abrechnungsprüfungen zur Sicherstellung der korrekten Durchführung und Abrechnung von Testleistungen durch die Leistungserbringer. Parallel dazu sind bereits staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen Teststellenbetreiber im Gange oder werden eingeleitet. Die Verlängerung der Frist dient damit insbesondere der fortgesetzten intensiven Abrechnungsprüfung durch die Länder sowie der Rückforderung unrechtmäßig ausgezahlter Beträge durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Zudem wird sichergestellt, dass relevante Unterlagen auch für laufende oder zukünftige strafrechtliche Ermittlungen weiterhin verfügbar bleiben.
Fazit
Apotheken sollten daher die vorhandene Auftrags- und Leistungsdokumentation in Zusammenhang mit der TestV bis zum 31.12.2028 aufbewahren.
Letzte Aktualisierung: 20.12.2024 (lip)
Bildnachweise: © jarun011 - www.stock.adobe.com
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